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Zweiter Abschnitt - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Zweiter Abschnitt Ausschüsse

§ 10 Berufung der Mitglieder



(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.


§ 11 Berufung der Stellvertreter



1Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 12 Amtsdauer



1Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. 2§ 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben auch nach dem Ende ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder als Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Beirat solange Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, bis auf Vorschlag des neuen Beirats neue Mitglieder der Ausschüsse nach § 39 Absatz 2 des Gesetzes berufen worden sind.




§ 13 Vorsitz



Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der Vertreter der Künstlersozialkasse.


§ 14 Zuständigkeit



(1) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs nur einen Bereich, ist der Ausschuß des betroffenen Bereichs zuständig.

(2) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs mehrere Bereiche, bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:

1.
Ist der Widerspruchsführer ein Versicherter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, in dem der Versicherte das überwiegende Arbeitseinkommen erzielt.

2.
Ist der Widerspruchsführer ein zur Abgabe Verpflichteter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, auf den die überwiegende Entgeltsumme im Sinne des § 25 des Gesetzes entfällt.

(3) Hält sich ein Ausschuß nicht für zuständig, bestimmt die Künstlersozialkasse den zuständigen Ausschuß.


§ 15 Einberufung



Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.




§ 16 Sitzung



(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

(2) 1Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. 2Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. 3§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und

2.
während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.




§ 17 Hinderungsgründe



Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.


§ 18 Entscheidung



(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

(2) 1Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. 2Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.


§ 19 Niederschrift



1Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die getroffene Entscheidung enthalten muß. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 20 Widerspruchsbescheid



1Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 2Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.




§ 21 Beanstandung von Rechtsverstößen



(1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen.

(2) 1Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.




§ 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand



Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.