| § 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2022 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand | |
(1) 1 Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 75 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 150 Euro. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro. |