Änderung § 9 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 01.10.2019

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand


(1) 1 Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 70 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 140 Euro.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 158 Euro.

(heute geltende Fassung) 



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