Synopse aller Änderungen der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse am 27.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Januar 2017 durch Artikel 1 der 3. KSKBeiratVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KSKBeiratV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2017 BGBl. I S. 77
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand


(1) 1 Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 65 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 130 Euro.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 70 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 140 Euro.




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