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§ 9 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne



(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.



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Frühere Fassungen von § 9 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StBAPO Vorbereitungsdienst (vom 22.05.2012)
... fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
§ 50 StBAPO Koordinierungsausschuß (vom 22.05.2012)
... Richtlinien aufzustellen für a) die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1), b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3), c) die ... Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1), b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3), c) die ergänzenden und die fortführenden Studien an der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... 7 Arbeitsanleitungen § 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften § 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne § ... durch die Wörter „Die Beamtin oder der" ersetzt. 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 15 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...