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§ 19 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden



Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in Anlage 10 aufgeführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind.





 

Frühere Fassungen von § 19 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
Anlage 10 StBAPO (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden (vom 09.03.2019)
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (BGBl. 2012 I S. 1144)] Anlage 10 (zu § 19 ) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... Nummer 2) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst) Anlage 10 (zu § 19 ) Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst) Anlage 11 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... der Dienststelle zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
...  § 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien § 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden § 20 (weggefallen) ... 11: Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst) Anlage 10 zu § 19 : Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst) Anlage 11 ... der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9)." 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen ...