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Änderung § 19 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 19 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 19 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden


(Text alte Fassung)

Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in der Anlage 10 aufgeführten Studienfächer und Wahlpflichtveranstaltungen, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind. Juristische Methodenlehre ist in Verbindung mit den Studienfächern der Nummern 1 bis 3 der Anlage 10 zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in Anlage 10 aufgeführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind.