Änderung § 2 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 2 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 2 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausbildungsstellen


(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. 2 Die Dienstaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. 3 Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. 4 Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamten obliegt.

(3) 1 Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. 2 Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten 'Ausbildung' stattfinden. 3 Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. 2 Die Dienstaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. 3 Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. 4 Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten obliegt.

(3) 1 Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. 2 Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten 'Ausbildung' stattfinden. 3 Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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