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Änderung § 39 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 39 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 39 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3).

(2) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Prüflinge ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) Prüflinge, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3).

(2) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Arbeit begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.