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Änderung § 38 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 38 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 38 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Schriftliche Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst

(Text neue Fassung)

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:

a) Allgemeines Abgabenrecht,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c) Umsatzsteuer,

d) Buchführung und Bilanzwesen sowie

e) Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,

2. für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c) Umsatzsteuer,

d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung oder Privatrecht oder Öffentliches Recht,



e) Öffentliches Recht,

3. für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a) Abgabenrecht,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c) Umsatzsteuer,

d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

e) Besteuerung der Gesellschaften.

vorherige Änderung

Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind.



Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.