(1) Für Speisekartoffeln werden die gesetzlichen Handelsklassen
-
- "Extra" und "I"
mit den in den §§
4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt.
(2) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich des §
3 gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handelsklasse in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen dabei den Anforderungen der §§
4 bis 6 entsprechen.