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§ 3 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 3 Einzelstückprüfung



(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art und Umfang von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle festgelegt wird. Das gleiche gilt für Änderungen, die sich auf seine Lufttüchtigkeit auswirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.

(2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie "Sonderklasse" erteilt. Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie "Beschränkte Sonderklasse" erteilt.

(3) Der Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Verkehrszulassung von Einzelstücken von Luftsportgerät wird in der Kategorie "Luftsportgerät" erteilt.



 

Zitierungen von § 3 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Nachprüfung 30 bis 150 EUR E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits- stunde einschließlich der Dienstreisezeiten ...