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§ 4 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 4 Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen



(1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbesondere den Nachweis, daß das Muster nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen.

(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht, wenn die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wurde, wenn ihre Ergebnisse der für die Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und wenn ihre Ergebnisse dem deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luftfahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzugelassen.

(3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bereits im Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des Musters.

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