(1) Die Instandhaltungsmaßnahmen, mit Lufttüchtigkeitsanweisungen angeordneten Maßnahmen und Änderungen nach der
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät werden für das zum Verkehr zugelassene, für die Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt verwendete Luftfahrtgerät nach §
1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrtgeräts veranlaßt und nach den Bestimmungen des Anhangs II (Teil-145) der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in einem Instandhaltungsbetrieb nach §
13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung wird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt.
(2) Der Halter von Luftfahrtgerät nach Absatz 1 hat in Zeitabständen von 12 Monaten eine Instandhaltungsprüfung von einem Instandhaltungsbetrieb nach §
13 durchführen zu lassen. In der Instandhaltungsprüfung wird festgestellt und bescheinigt, ob die erforderlichen planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die angeordneten Instandhaltungen, die zutreffenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die notwendigen Reparaturen oder Änderungen durchgeführt worden sind.
(3) Der Halter hat die Bescheinigungen der durchgeführten Instandhaltungsprüfungen nach Absatz 2 zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bescheinigungen ist dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Eine Ausfertigung der jeweils letzten Bescheinigung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1