(1) Bei dem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassenden Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben entspricht (Jahresnachprüfung).
(2) Die nach §
2 Abs. 1 zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen von Absatz 1 abweichende Fristen festlegen und im Einzelfall kurzfristige Verlängerungen gewähren. In begründeten Fällen kann der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes einzelne Bauteile sowie Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgeräte im Einzelfall oder allgemein von der Nachprüfpflicht befreien.
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen ... (2) Nachprüfungen erfolgen in bestimmten Zeitabständen nach § 15 , bei der Instandhaltung und der Änderung des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf ... Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts ... oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine ...
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1