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§ 16 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 16 Nachprüfung bei der Instandhaltung und Änderung des Luftsportgeräts



(1) Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts und kleinen Änderungen nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wird die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nachgeprüft.

(2) Bei der Überholung des Luftfahrtgeräts sowie bei großen Reparaturen und großen Änderungen nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wird die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben nachgeprüft.

 
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Zitierungen von § 16 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
... nach § 15, bei der Instandhaltung und der Änderung des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf Anordnung der zuständigen Stelle nach § 17. (3) Ein ... Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts ...
§ 20 LuftGerPV Bescheinigung der Nachprüfungen
... bei Überholung, großen Reparaturen und großen Änderungen nach § 16 Abs. 2 und die angeordnete Nachprüfung nach § 17 sind von der nachprüfenden Stelle ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 4 1. DV LuftGerPV Anzeigepflicht
... 15 LuftGerPV, 3. Nachprüfungen bei der Instandhaltung und der Änderung nach § 16 Abs. 2 LuftGerPV , 4. Nachprüfungen auf Anordnung der zuständigen Stellen nach § 17 ...
§ 6 1. DV LuftGerPV Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät
... nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV ...