(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
- 1.
- um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder
- 2.
- um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 zu verhindern.
(2) §
40 Abs. 1 und 2 sowie die §§
41 und
42 Abs. 1 Satz 1, 3 und Abs. 2 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 20o Platzverweisung § 20p Gewahrsam § 20q Durchsuchung von Personen § 20r Durchsuchung ... einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. § 20p Gewahrsam (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies ... Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgeführt oder nach § 20p in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich ...