§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden erfolgen durch
- 1.
- Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet,
- 2.
- das Übersenden von Daten auf CD oder DVD oder
- 3.
- die Weitergabe in schriftlicher Form.
Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. §
11 bleibt unberührt.
(2) Die Datenübermittlungen erfolgen
- 1.
- an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,
- 2.
- bis 5. (aufgehoben)
- 6.
- an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.
(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach §
2 Nr. 2 des
Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§
2 Abs. 4 Satz 1 der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§
2 Abs. 4 Satz 2 der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)
(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.
---
- *)
- Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter „im Bundesanzeiger sowie" gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
- **)
- Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen
- ***)
- Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß durchgeführt
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interne Verweise§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.07.2011) ... Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet. (5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 325
Artikel 1 3. BMeldDÜVÄndV ... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben. ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen ... das Wort „elektronischen" gestrichen. (4) In § 6 Absatz 2a Satz 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. ...
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV ... „Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 aufgehoben. ... In Absatz 4 wird nach dem Wort „Datenübermittlung" die Angabe „nach § 6 Abs. 1" eingefügt. 8. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „10, ...
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Artikel 1 4. BMeldDÜVIIÄndV (vom 28.04.2012) ... 2 und 3 in automatisierter Form erledigen," werden gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
Artikel 1 2. BMeldDÜV2ÄndV ... angehörigkeitsgesetzes 2401." 4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für Datenübermittlungen an das ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
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