(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Änderung der Kehrbezirkseinteilung widerrufen worden ist, ist ohne Wartezeit von Amts wegen in die Bewerberliste wieder einzutragen.
(2) Auf Antrag ist in die Bewerberliste wieder einzutragen
- 1.
- ohne Wartezeit,
- a)
- wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 6 in der Bewerberliste gestrichen worden ist,
- b)
- wer nach § 10 des Schornsteinfegergesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist und durch amtsärztliches Gutachten nachweist, daß er nach seinem Gesundheitszustand zur Ausübung seines Berufs wieder imstande ist;
- 2.
- nach einer Wartezeit von einem Jahr,
- a)
- wessen Bestellung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist,
- b)
- wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 in der Bewerberliste gestrichen worden ist;
- 3.
- nach einer Wartezeit von drei Jahren,
- a)
- wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Bewerberliste gestrichen worden ist,
- b)
- wessen Bestellung nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes zurückgenommen oder nach § 11 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes widerrufen worden ist.
(3) Die Wartezeit nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag, zu dem die Streichung in der Bewerberliste, die Rücknahme, der Widerruf oder die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister vorgenommen worden ist. Die Zeit, während der einem Bezirksschornsteinfegermeister die Berufsausübung nach §
28 des
Schornsteinfegergesetzes einstweilig untersagt worden ist, ist auf die Wartezeit nicht anzurechnen.
(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Wartezeit abkürzen.