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§ 28 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28 Ordnungswidrigkeiten


§ 28 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort genannten Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

2.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet,

3.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt,

4.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

5.
(aufgehoben)

6.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1, 2 oder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt,

7.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt,

8.
entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht angibt,

9.
einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 über die Ausfertigungen des Versandpapiers zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, nicht das begleitende Verwaltungsdokument verwendet,

11.
(weggefallen)

12.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kennzeichnet oder

13.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt.

14.
(weggefallen)


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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Frühere Fassungen von § 28 KaffeeStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KaffeeStV Kaffeelager (vom 01.01.2007)
... der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. (4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt." 10. § 28 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 5 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß." 4. § 11 Satz 2 wird wie folgt ... „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt. 8. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 ...


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