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§ 10 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Pflichten des Empfängers



(1) Der Anzeigepflichtige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes hat Anschreibungen über den Zugang von Kaffee mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Der Anzeigepflichtige hat die Kaffeelieferung auf Verlangen des Hauptzollamts diesem vorzuführen.

(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltliche Proben von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren beim Empfänger zu Untersuchungszwecken entnehmen.

(3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8 entsprechend.

 
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Zitierungen von § 10 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, ... 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, ...