Änderung § 5 KaffeeStV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 KaffeeStV, alle Änderungen durch Artikel 5 2. VerbrStuMonopolRÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der KaffeeStV

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§ 5 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erlöschen der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zur Herstellung gilt bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über eine neue Erlaubnis oder bis zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens fort bei

1. Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2. Tod des Herstellers,

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers,

4. Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen,

wenn die Rechtsnachfolger, die Insolvenzverwalter oder Liquidatoren innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine neue Erlaubnis beantragen. Anderenfalls erlischt sie nach Ablauf dieser Frist. Der Antrag kann sich, soweit keine Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(2) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Hersteller und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen.

(Text alte Fassung)

(3) Der Besitzer des Erlaubnisscheins hat diesen dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt.

(4) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.


(Text neue Fassung)

(3 - 4) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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