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§ 12 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 12 des Gesetzes

§ 12 Versandhandel



(1) Der Empfänger hat in der Steueranmeldung das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben.

(2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung und gibt sie dem Beauftragten bekannt.

(4) Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Er hat die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die in einem Monat entstandene Kaffeesteuer spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats abzugeben und die Steuer spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(5) Der Beauftragte ist verpflichtet, ein Belegheft und Anschreibungen über die Liefermengen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.



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