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§ 13 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 13 des Gesetzes

§ 13 Einfuhr



(1) Der Einführer hat Kaffee, der unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt wird oder im Steuergebiet aus einem Zollverfahren oder einer Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden soll, mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes in der Zollanmeldung anzumelden.

(2) Soll Kaffee im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet versandt werden, gilt § 14 mit folgenden Abweichungen entsprechend. Der Anmelder eröffnet das Versandverfahren durch Abgabe des Begleitdokuments bei dem Hauptzollamt, bei dem die Ware in den freien Verkehr überführt worden ist. Das Hauptzollamt bestätigt die Überführung in den freien Verkehr auf der zweiten bis vierten Ausfertigung des Begleitdokuments. Der Empfänger hat die bestätigte dritte Ausfertigung (Rückschein) binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees dem Hauptzollamt nach Satz 2 zuzuleiten. Wird die Sendung vom Empfänger nicht als konform bestätigt, veranlaßt das Hauptzollamt nach Satz 2 die weiteren Maßnahmen.

(3) Kaffee kann im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinngemäß.

(4) § 13 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Kaffee nicht anwendbar. Soll Kaffee im Anschluß an seine Überführung in die Veredelung in den Herstellungsbetrieb verbracht werden, gilt für die Beförderung unter Steueraussetzung § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes sinngemäß.