Anhang VI (zu § 12) Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen
- 1.
- Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sicherzustellen. Diese umfassen die in den §§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Regelungen und Maßnahmen.
- 2.
- Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.
- 3.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.
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interne Verweise§ 20 GenTSV Ordnungswidrigkeiten ... nicht rechtzeitig unterweist, 4. entgegen § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel F oder G eine dort genannte Maßnahme nicht beachtet, 5. entgegen § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 4 ArbMedVVEV Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst: „Anhang VI Arbeitsmedizinische ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst: „Anhang VI Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen". 2. In § 12 Abs. 5 Satz ... arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Maßnahmen" ersetzt. 3. Der Anhang VI wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
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