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Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Tabak (10. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1971 BGBl. I S. 668; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 19.05.1971; FNA: 7840-3-10 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Tabak der Zolltarif-Nummer 24.01 auf jährlich 50 Tonnen je Sorte festgesetzt.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden 1. April. Für Erzeugergemeinschaften, die vor Beginn der Ernte 1971 die Anerkennung beantragt haben, beginnt das erste Jahr mit dem 1. April 1971.


§ 2



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Tabak der Zolltarif-Nummer 24.01 auf jährlich 10 Tonnen je Sorte festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.


§ 3



Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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