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§ 5 - Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1985 BGBl. I S. 2305; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HolzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HolzMAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin