Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 10 - Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1985 BGBl. I S. 2305; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
|

§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HolzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HolzMAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Berufsausbildung zum Holzmechaniker vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1412) außer Kraft. § 10 bleibt ...