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Änderung § 7 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 16.11.2007

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewilligung der Erstattungs-Veredelung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 62 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung in einem Zollkontrollverfahren nach Artikel 4 der genannten Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so bedarf es der Bewilligung einer Erstattungs-Veredelung. Die Erstattungs-Veredelung wird allgemein oder auf Antrag im Einzelfall bewilligt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-Veredelungen, die in einer vom Bundesministerium der Finanzen in der VSF bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind. Für die Bewilligung im Einzelfall ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller die Arbeiten ausführen will.

(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die zur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse sowie die daraus herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse) nach Art und Beschaffenheit unter Angabe der Nummer der in der VSF bekanntgemachten Marktordnungswarenliste (Marktordnungswarenlistennummer) zu bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für welche Menge an Grunderzeugnissen und für welchen Zeitraum die Erstattungs-Veredelung beantragt wird. Sollen bei der Herstellung der Veredelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen auch Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung nach den Artikeln 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 veredelt werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.

(3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung ist davon abhängig, daß der Veredeler

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regelmäßig Abschlüsse macht und zuverlässig ist,

2. die Zahlungserklärung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 abgibt,

3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken vorlegt:

a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden,

b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsvorgänge mit Angaben über die voraussichtliche Ausbeute.

(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt. Wer eine allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelung in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu erfüllen oder entgegen Absatz 3 Nr. 3 Angaben nicht vorlegt, kann von dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk er die Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich von der Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung ausgeschlossen werden.

(5) Überwachungszollstelle für allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelungen ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Veredelungserzeugnisse hergestellt werden. Bei der Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt, welche Zollstelle als Überwachungszollstelle die Erstattungs-Veredelung überwacht.

(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen der Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Die Überwachungszollstelle kann dem Veredeler Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(7) Auf Verlangen der Überwachungszollstelle hat der Veredeler über die Warenbewegung und Veredelung Anschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden, soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die Überwachungszollstelle kann auf die Anschreibungen verzichten, soweit ihr die zollamtliche Überwachung nicht gefährdet erscheint.

(8) Der Veredeler ist verpflichtet,

1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich zu melden,

2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(9) Veredeler im Sinne dieser Verordnung ist der Inhaber der Bewilligung nach Absatz 1 oder eine von ihm beauftragte Person.