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Änderung § 8 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 16.11.2007

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Verfahren in der Erstattungs-Veredelung


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sollen Grunderzeugnisse in ein Verfahren der Erstattungs-Veredelung übergeführt werden, so hat der Veredeler diese bei der Überwachungszollstelle unter Verwendung einer Zahlungserklärung nach dem in der VSF vorgeschriebenem Muster in vier Stücken anzumelden. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Zahlungserklärung nach Absatz 1 darf sich nur auf Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme durch die Überwachungszollstelle im Betrieb des Veredelers vorhanden sind.



 

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