§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567 |
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(Text alte Fassung) § 10 Abrechnung der Erstattungs-Veredelung | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Zur Feststellung, ob das Verfahren der Erstattungs-Veredelung innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Fristen beendet worden ist, wird das Verfahren der Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf dieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusammengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalendervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen werden. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in das Verfahren der Erstattungs-Veredelung überführten Grunderzeugnisse in der Reihenfolge ihrer Überführung auf die Veredelungserzeugnisse angerechnet, für die das Verfahren der Erstattungs-Veredelung beendet worden ist. |