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Änderung § 11 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 16.11.2007

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Erstattungs-Lagerung


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung in ein Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden sollen, ist bei der zuständigen Zollstelle eine Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenem Muster abzugeben. Sollen Waren, für die die Erstattung im Geltungsbereich dieser Verordnung vorfinanziert werden soll, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden, so sind diese Waren bei der Ausfuhrzollstelle unter Verwendung der Zahlungserklärung in drei Stücken sowie des Kontrollexemplars T 5 anzumelden. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.



 

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