Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der
Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss
2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.
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Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV ... 7. Vor § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 12 Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 ... 18 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 18 § 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli ...