§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn 1. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben oder 2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |