- 1.
- hat der Tierhalter
- a)
- die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,
- b)
- die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und
- c)
- eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;
- 2.
- ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.
(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt
§ 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.
(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist.
Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes
- 1.
- nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
- 2.
- nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Halter
in Berührung kommen.