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§ 2 - Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
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§ 2



(1) Die Statistik umfaßt

1.
eine allgemeine Personalstrukturstatistik,

2.
eine repräsentative Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne.

(2) Die Statistik wird für das Personal (einschließlich Versorgungsempfänger) des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich deren nichtrechtsfähigen Wirtschaftsunternehmen, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbank, der Sozialversicherungsträger (ohne Betriebskrankenkassen privater Unternehmen) einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der jeweils zugehörigen Sondervermögen durchgeführt.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖDStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ÖDStatG
... Die Personalstrukturstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) erfaßt 1. bei den einzelnen vollbeschäftigten ... d) Merkmale der Bezahlung; 2. bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über a)  ... Zeitraum von 12 Monaten nach Art und Gründen; 3. bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über Versorgungsempfänger mit a)  ...
§ 4 ÖDStatG
... Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erfaßt für höchstens 30 vom Hundert der vollbeschäftigten ...