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§ 3 - Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
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§ 3



(1) Die Personalstrukturstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) erfaßt

1.
bei den einzelnen vollbeschäftigten Bediensteten Angaben über

a)
Alter und Geschlecht,

b)
Vor- und Ausbildung sowie abgelegte Prüfungen,

c)
das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis sowie die dienstliche Verwendung im öffentlichen Dienst,

d)
Merkmale der Bezahlung;

2.
bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über

a)
Vollbeschäftigte,

b)
Teilzeitbeschäftigte,

c)
Personalzu- und -abgänge für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Art und Gründen;

3.
bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über Versorgungsempfänger mit

a)
Merkmalen zur Person des Versorgungsempfängers,

b)
Angaben über die frühere Laufbahngruppe des Versorgungsempfängers oder des Verstorbenen bei Witwen und Waisen.

(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstaben a und b und Nr. 3 sind nach dem Stande vom 2. Oktober 1968, die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis 30. September 1969 zu erfassen.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÖDStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ÖDStatG
... die Statistiken nach den §§ 3 und 4 die Bediensteten oder Versorgungsempfänger des Bundes und der juristischen Personen des ...