§ 2 - Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
|

§ 2


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Statistik umfaßt

1.
eine allgemeine Personalstrukturstatistik,

2.
eine repräsentative Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne.

(2) Die Statistik wird für das Personal (einschließlich Versorgungsempfänger) des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich deren nichtrechtsfähigen Wirtschaftsunternehmen, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbank, der Sozialversicherungsträger (ohne Betriebskrankenkassen privater Unternehmen) einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der jeweils zugehörigen Sondervermögen durchgeführt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖDStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ÖDStatG
... Die Personalstrukturstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) erfaßt 1. bei den einzelnen vollbeschäftigten ... d) Merkmale der Bezahlung; 2. bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über a)  ... Zeitraum von 12 Monaten nach Art und Gründen; 3. bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über Versorgungsempfänger mit a)  ...
§ 4 ÖDStatG
... Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erfaßt für höchstens 30 vom Hundert der vollbeschäftigten ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed