(1) Die Statistik umfaßt
- 1.
- eine allgemeine Personalstrukturstatistik,
- 2.
- eine repräsentative Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne.
(2) Die Statistik wird für das Personal (einschließlich Versorgungsempfänger) des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich deren nichtrechtsfähigen Wirtschaftsunternehmen, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbank, der Sozialversicherungsträger (ohne Betriebskrankenkassen privater Unternehmen) einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der jeweils zugehörigen Sondervermögen durchgeführt.