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§ 5 - Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
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§ 5



Außer den in § 4 Nr. 4 aufgeführten Bezügen sind für das Jahr 1969 auf Grund des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gewährte sonstige Leistungen nach Art und Laufbahngruppen zu erfassen.

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