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§ 4 - Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
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§ 4



Die Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erfaßt für höchstens 30 vom Hundert der vollbeschäftigten Bediensteten bei den Beschäftigungs- oder Abrechnungsstellen für den Monat September 1968

1.
Merkmale der Person des Bediensteten,

2.
Angaben über das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis,

3.
Merkmale der Bezahlung,

4.
Art und Höhe der Dienstbezüge, der Vergütungen und Löhne und der Abzüge sowie bei Arbeitern die Arbeitszeiten.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÖDStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÖDStatG
... den in § 4 Nr. 4 aufgeführten Bezügen sind für das Jahr 1969 auf Grund des Dienst- oder ...
§ 7 ÖDStatG
... die Statistiken nach den §§ 3 und 4 die Bediensteten oder Versorgungsempfänger des Bundes und der juristischen Personen des ...