Die Weiterleitung von Einzelangaben nach §
12 Abs. 2 des
Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) durch die erhebenden Behörden an die fachlich zuständigen oder die Rechtsaufsicht ausübenden obersten Bundes- und Landesbehörden ist ohne Namensnennung zulässig.