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§ 7 - Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
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§ 7



Soweit die Statistiken nach den §§ 3 und 4 die Bediensteten oder Versorgungsempfänger des Bundes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Bundesbehörde unterstehen, betreffen, werden sie vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

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