(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach §
3 durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen werden.
(2) Die Zulassung der Prüflaboratorien erfolgt nur, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- Akkreditierung entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (2001) 1) durch eine staatlich anerkannte Akkreditierungsstelle,
- 2.
- erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens ein Mal pro Jahr stattfinden muss.
(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens ein Mal pro Jahr, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung unbeschadet der dem §
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu widerrufen.
(4) Der Zulassung nach Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich.
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- 1)
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