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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1806, 2007 S. 2203; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
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§ 13 Ausbildungsrahmenplan


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel B. v. 20. August 2007 BGBl. I S. 2203 m.W.v. 6. September 2007

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Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.09.2007Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
vom 20.08.2007 BGBl. I S. 2203

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EzHdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EzHdlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 EzHdlAusbV (zu § 13) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel - Sachliche Gliederung -
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
B. v. 20.08.2007 BGBl. I S. 2203
Berichtigung BerEzHdlAusbV
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895), ist wie folgt zu berichtigen: In § 13 Satz 1 ist die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 2" zu ersetzen. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
§ 1 EinzHdlErProbV Struktur und Gegenstand der Erprobung
... worden ist, mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass § 4 Absatz 2, die §§ 12 bis 15 und die Anlage 2 nicht anzuwenden ...


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