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Vierter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1806, 2007 S. 2203; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
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Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 16 Nichtanwendung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.


§ 17 Übergangsregelung



(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 28. Februar 2005 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.

(3) Ist ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin auf der Grundlage der bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Jahr fortgeführt wird.


§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin - Sachliche Gliederung - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin - Zeitliche Gliederung


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 1806ff)


Anlage 2 (zu § 13) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel - Sachliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 1806ff)