Änderung § 1 Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen vom 15.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zur Anlegung von Mündelgeld sind geeignet:

1. Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;

2. Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;

3. Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;

(Text alte Fassung)

3a. Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;

4. Schuldverschreibungen, welche von der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) auf Grund des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 145, 156) in seiner jeweils geltenden Fassung ausgegeben sind.


(Text neue Fassung)

3a. Schuldverschreibungen, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als Pfandbriefe ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schuldverschreibungen, die auf ausländische Zahlungsmittel lauten.



 



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