Auf Grund der Anlage
I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) verordnet der Bundesminister des Innern:
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist nur zulässig, wenn sich der Bewerber auf einem Dienstposten bewährt hat, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat. Dabei können geeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß der Bewerber vor der Ernennung an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.
(2) Der Bewerber muß sich in der öffentlichen Verwaltung bewährt haben.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerbern, die nach dem 1. April 1990 in die öffentliche Verwaltung eingestellt worden sind, geeignete Tätigkeiten außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf die Bewährungszeit anrechnen. Sie kann diese Befugnis in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes auf andere Behörden übertragen. §
2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Bewährungszeit dauert mindestens für die Laufbahnen
des einfachen Dienstes ein Jahr,
des mittleren Dienstes zwei Jahre,
des gehobenen Dienstes drei Jahre,
des höheren Dienstes vier Jahre.
Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen. Mindestens sechs Monate der Bewährungszeit sollen nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung zurückgelegt werden.
(2) Teilzeitbeschäftigungen von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit können berücksichtigt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.