(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach §
22a Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle,
- 2.
- der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,
- 3.
- der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
- 4.
- der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach §
22a Abs. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit §
139b Abs. 3 der
Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen,
- 3.
- der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; §
4 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) 1Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679