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Änderung § 5 AltvDV vom 16.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 AltvDV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AltvDVÄndV am 16. Januar 2009 und Änderungshistorie der AltvDV

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§ 5 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1. Kundenart,

2. Name und Anschrift,

3. soweit vorhanden E-Mail-Adresse,

4. soweit vorhanden Telefon- und Telefaxnummer,

5. Betriebsnummer und

(Text neue Fassung)

(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1. die Kundenart,

2. den Namen und die Anschrift,

3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,

4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

5. die Betriebsnummer und

6. die Art der Verbindung.

(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen.

(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Falle der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- bzw. Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle und ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die bei der Datenübermittlung anzugeben sind.



(3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

vorherige Änderung

 


(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mitteilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend.