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§ 7 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 7 Leistungsnachweise



(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluß des vorhergehenden Kurses voraus.

(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal können schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.

(3) Die Anzahl der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal ist in Anlage 1 Nr. 2, die Höchstzahl der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2 bestimmt.



 

Zitierungen von § 7 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FlSichPersAusV (zu den §§ 6 und 7) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal
Anlage 2 FlSichPersAusV (zu den §§ 6 und 7) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal